Allgemeine Geschäftsbedingungen

des holz- und kunst­stoff­ver­ar­bei­tenden Hand­werks (Stand 01.11.2012)

1. Anzu­wen­dendes Recht
Es gilt deut­sches Recht.
Bei allen Bauleis­tungen (Bautisch­ler­ar­beiten und Innen­ausbau) einschließ­lich Montage gilt die “Vertrags­ord­nung für Bauleis­tungen” (VOB Teil B) in der bei Vertrags­ab­schluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Bauge­werbe tätigen Vertrags­partner erteilt wird.

2. Sons­tige Bauleis­tungen und Liefe­rungen
Für alle Leis­tungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbe­zogen wird, gelten zusätz­lich die Bestim­mungen der Ziffern 2.1 bis 2.5.

2.1 Auftrags­an­nahme
Bis zur Auftrags­an­nahme sind alle Ange­bote frei­blei­bend. Weicht der Auftrag des Auftrag­ge­bers vom Angebot des Auftrag­neh­mers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestä­ti­gung des Auftrag­neh­mers zustande.

2.2 Wird die vom Auftrag­nehmer geschul­dete Leis­tung durch höhere Gewalt, recht­mä­ßigen Streik, unver­schul­detes Unver­mögen auf Seiten des Auftrag­neh­mers oder eines seiner Liefe­ranten sowie ungünstige Witte­rungs­ver­hält­nisse verzö­gert, so verlän­gert sich die verein­barte Liefer­frist um die Dauer der Verzö­ge­rung.

2.3 Bei berech­tigten Mängelrügen hat der Auftrag­nehmer die Wahl, entweder die mangel­haften Liefer­ge­gen­stände nach­zu­bes­sern oder dem Auftrag­geber gegen Rücknahme des bean­stan­deten Gegen­standes Ersatz zu liefern. Solange der Auftrag­nehmer seinen Verpflich­tungen auf Behe­bung der Mängel nach­kommt, hat der Auftrag­geber nicht das Recht, Herab­set­zung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehl­schlagen der Nach­bes­se­rung vorliegt. Ist eine Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung unmög­lich, schlägt sie fehl oder wird sie verwei­gert, kann der Auftrag­geber nach seiner Wahl einen entspre­chenden Preis­nach­lass oder Rückgängigmachung des Vertrages
verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrau­cher­ge­schäften über den Bezug beweg­li­cher Sachen.

2.4 Abschlags­zah­lung
Ist kein indi­vi­du­eller Zahlungs­plan verein­bart, kann für Teil­leis­tungen in Höhe des Wert­zu­wachses eine Abschlag­zah­lung verlangt werden. Wesent­liche Mängel berech­tigen nur zum Einbe­halt in Höhe des zwei­fa­chen voraus­sicht­li­chen Mängel­be­sei­ti­gungs­auf­wandes.

2.5 Vergütung
Ist die vertrag­liche Leis­tung vom Auftrag­nehmer erbracht und abge­lie­fert, bzw. abge­nommen, so ist die Vergütung nach einfa­cher Rech­nungs­le­gung sofort fällig und ohne Skon­to­abzug zu zahlen, sofern nichts anderes verein­bart ist.

3. Förm­liche Abnahme
Sofern vertrag­lich eine förm­liche Abnahme vorge­sehen ist, tritt die Abnah­me­wir­kung auch dann ein, wenn der Auftrag­geber einmal vergeb­lich und in zumut­barer Weise zur Durchführung der Abnahme aufge­for­dert wurde. Die Abnah­me­wir­kung tritt zwölf Werk­tage nach Zugang der Auffor­de­rung ein.

4. Pauscha­lierter Scha­dens­er­satz
Kündigt der Auftrag­geber vor Bauausführung den Werk­ver­trag, so ist der Auftrag­nehmer berech­tigt, 10 % der Gesamt­auf­trags­summe als Scha­dens­er­satz zu verlangen. Dem Auftrag­geber bleibt ausdrücklich das Recht vorbe­halten, einen gerin­geren Schaden nach­zu­weisen.

5.1 Tech­ni­sche Hinweise
Der Auftrag­geber wird darauf hinge­wiesen, dass seiner­seits Wartungs­ar­beiten durchzuführen sind, insbe­son­dere:

  • Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrol­lieren und evtl. zu ölen oder zu fetten
  • Abdich­tungs­fugen sind regel­mäßig zu kontrol­lieren
  • Außen­an­striche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witte­rungs­ein­fluss nach­zu­be­han­deln

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftrags­um­fang, wenn nicht ausdrücklich anders verein­bart. Unter­las­sene Wartungs­ar­beiten können die Lebens­dauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beein­träch­tigen, ohne dass hier­durch Mängelansprüche gegen den Auftrag­nehmer entstehen.

5.2 Unwe­sent­liche, zumut­bare Abwei­chungen in den Abmes­sungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbe­son­dere bei Nach­be­stel­lungen, bleiben vorbe­halten, soweit diese in der Natur der verwen­deten Mate­ria­lien (Massiv­hölzer, Furniere) liegen und üblich sind.

6. Zahlung
Schecks werden nur zahlungs­halber, nicht aber an Zahlung Statt, ange­nommen.

7. Die Aufrech­nung mit anderen als unbe­strit­tenen oder rechts­kräftig fest­ge­stellten Forde­rungen ist ausge­schlossen.

8. Eigen­tums­vor­be­halt
8.1 Gelie­ferte Gegen­stände bleiben bis zur vollen Bezah­lung der Vergütung Eigentum des Auftrag­neh­mers.

8.2 Der Auftrag­geber ist verpflichtet, Pfän­dungen der Eigen­tums­vor­be­halts­ge­gen­stände dem Auftrag­nehmer unverzüglich schrift­lich anzu­zeigen und die Pfand­gläu­biger von dem Eigen­tums­vor­be­halt zu unter­richten. Der Auftrag­geber ist nicht berech­tigt, die ihm unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­ferten Gegen­stände zu veräu­ßern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicher­heit zu übereignen.

8.3 Erfolgt die Liefe­rung für einen vom Auftrag­geber unter­hal­tenen Geschäfts­be­trieb, so dürfen die Gegen­stände im Rahmen einer ordnungs­ge­mäßen Geschäftsführung weiter veräu­ßert werden. In diesem Falle werden die Forde­rungen des Auftrag­ge­bers gegen den Abnehmer aus der Veräu­ße­rung bereits jetzt in Höhe des Rech­nungs­wertes des gelie­ferten Vorbe­halts­ge­gen­standes dem Auftrag­nehmer abge­treten. Bei Weiter­ver­äu­ße­rung der Gegen­stände auf Kredit hat sich der Auftrag­geber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzu­be­halten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigen­tums­vor­be­halt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftrag­geber hiermit an den Auftrag­nehmer ab.

8.4 Werden Eigen­tums­vor­be­halts­ge­gen­stände als wesent­liche Bestand­teile in das Grundstück des Auftrag­ge­bers einge­baut, so tritt der Auftrag­geber schon jetzt die aus einer Veräu­ße­rung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entste­henden Forde­rungen in Höhe des Rech­nungs­wertes der Eigen­tums­vor­be­halts­ge­gen­stände mit allen Neben­rechten an den Auftrag­nehmer ab.

8.5 Werden die Eigen­tums­vor­be­halts­ge­gen­stände vom Auftrag­geber bzw. im Auftrag des Auftrag­ge­bers als wesent­liche Bestand­teile in das Grundstück eines Dritten einge­baut, so tritt der Auftrag­geber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entste­hende Forde­rungen auf Vergütung in Höhe des Rech­nungs­wertes der Eigen­tums­vor­be­halts­ge­gen­stände mit allen Neben­rechten an den Auftrag­nehmer ab. Bei Verar­bei­tung, Verbin­dung und Vermi­schung der Vorbe­halts­ge­gen­stände mit anderen Gegen­ständen durch den Auftrag­geber steht dem Auftrag­nehmer das Mitei­gentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rech­nungs­wertes der Vorbe­halts­ge­gen­stände zum Wert der übrigen Gegen­stände.

9. An Kosten­an­schlägen, Entwürfen, Zeich­nungen und Berech­nungen behält sich der Auftrag­nehmer sein Eigen­tums- und Urhe­ber­recht vor. Sie dürfen ohne seine Zustim­mung weder genutzt, verviel­fäl­tigt noch dritten Personen zugäng­lich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nicht­er­tei­lung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

10. Gerichts­stand Sind beide Vertrags­par­teien Kauf­leute, so ist ausschließ­li­cher Gerichts­stand der Geschäfts­sitz des Auftrag­neh­mers.